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Ab Februar 2023 gelten für den Verbandskasten im Auto neue Regeln. Künftig sollten eigentlich zwei Corona-Schutzmasken enthalten sein. Eine Pflicht gibt es allerdings noch nicht.
Alle Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland haben die Pflicht, im Pkw einen Verbandskasten mitzuführen. Welches Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden muss, richtet sich nach der DIN 13164 und dem §35 h der StVZO.
Die DIN-Norm wurde am 1. Februar 2022 aktualisiert, aber noch bis zum 31. Januar 2023 läuft eine Übergangsfrist. Bis dahin dürfen alte Verbandskästen weiter verkauft und auch genutzt werden.
Nach der DIN-Norm müssten ab dem 1. Februar 2023 immer zwei Corona-Schutzmasken im Verbandskasten sein. Eine FFP2-Maske ist dabei nicht verpflichtend. Dafür fällt allerdings ein Dreieckstuch weg. Ersatzlos gestrichen wird auch das kleinere Verbandtuch.
Nun wird es etwas kompliziert: Der Gesetzgeber hat sich bisher noch nicht entschlossen, die Straßenverkehrsordnung dahingehend anzupassen. Laut Aussage des ADAC plant das Bundesverkehrsministeriums eine Anpassung des §35 h StVZO "derzeit nicht".
Daher besteht derzeit keine Pflicht zur Nachrüstung mit Masken oder gar zum Austausch alter Verbandkästen. Das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto hält der Bundesverband Medizintechnologie aber generell für sinnvoll.
Gerade Verbandmaterial und Kompressen haben ein Verfallsdatum, weil sie steril verpackt sind. In der Regel beträgt die Haltbarkeit mindestens vier Jahre. Sie müssen den kompletten Inhalt deswegen aber nicht entsorgen. Saubere Materialien wie Pflaster oder Rettungsdecken können Sie im Haushalt oder auf Wanderungen verwenden.
Übrigens: Fehlt Erste-Hilfe-Material oder ist es abgelaufen, riskiert man bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von bis zu zehn Euro.
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