Asbest und asbesthaltige Abfälle entsorgen – Abfallmanager Medizin

2023-01-05 16:25:23 By : Mr. Jeff Lu

Die Herstellung, Vermarktung und Verwendung von Asbestprodukten ist in Deutschland bereits seit 1995 verboten. 2005 beschloss die Europäische Union den vollständigen Ausstieg aus der Asbestverwendung. Und dennoch sind hierzulande noch immer über 35 Millionen Tonnen asbesthaltiges Material – meist in Form von Asbestzement – verbaut. Problematisch daran ist: Bei Abbrucharbeiten sowie Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden können feine Asbestfasern freigesetzt werden. Gelangen diese über die Atemluft in den Körper, können lebensbedrohliche Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliome die Folge sein. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 stuft Asbest offiziell als krebserzeugenden Stoff ein. Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, warum der Umgang und die Entsorgung von Asbest in Deutschland streng reglementiert ist.

Die Bezeichnung Asbest steht für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale (Silikate), die besonders hitze- und chemikalienbeständig sind und deshalb vor allem im Baubereich verwendet wurden, beispielsweise als Fassaden- und Dachplatten, Fußbodenbeläge oder in Rohren für den Hoch- und Tiefbau. Auch in Elektro-Heizgräten, Wärme- und Heizungstechnik, Haushaltsgeräten, Lüftungs- und Brandschutztechnik, Elektrotechnik und Tresoren kam in der Vergangenheit asbesthaltiges Material zum Einsatz. Den Umgang mit Asbest im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten regelt die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519).

Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) fielen von 2001 bis heute rund vier Millionen Tonnen asbesthaltiger Müll an. Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind alle asbesthaltigen Abfallarten als gefährliche Abfälle eingestuft. Die Entsorgung ist in Deutschland auf Bundeslandebene geregelt, die Vorschriften unterscheiden sich in Details. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft LAGA hat zum Thema eine Vollzugshilfe, die Mitteilung 23, veröffentlicht. Sie gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei kontrolliertem Rückbau, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Beseitigung und soll zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen. Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen für Abfall- und Umweltbeauftragte in medizinischen Einrichtungen zusammengefasst.

Gefährliche asbesthaltige Abfälle müssen ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Sie sind gesondert zu erfassen und getrennt zu halten. Wenn eine vollständige Zerstörung der Asbestfasern oder eine sorgfältige Reinigung erfolgt, ist der Abfall nach der Behandlung nicht mehr als asbesthaltiger Abfall einzustufen und eine Verwertung oder Beseitigung zulässig.

Die Maßnahmen zur Überwachung gefährlicher Abfälle wie Asbest sind in der Nachweisverordnung (NachwV) beschrieben.

Am Anfallort von Asbest gereinigte Abfälle sind entsprechenden Abfallschlüsseln der AVV-Kapitel 16 und 17 zuzuordnen. Zudem können folgende Abfallarten in Frage kommen: Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (AS 150203), Kunststoff und Gummi (AS 191204), Holz (AS 191207), Textilien (AS 191208) und sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (AS 191212).

Beispiele zu den Abfallschlüsseln, zu Behandlung und Beförderung sowie Entsorgungshinweise finden sich in der LAGA-Mitteilung 23 ab Seite 24.

Asbesthaltige Abfälle sind in der Regel durch Deponieren zu beseitigen. Nach Deponieverordnung (DepV) dürfen nur vorbehandelte, mineralisierte oder mineralische Abfälle abgelagert werden. Für die Ablagerung von Abfällen mit erhöhten organischen Anteilen ist im jeweiligen Einzelfall eine Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.

Behandlungsverfahren zur Verfestigung oder Oberflächenbehandlung von asbesthaltigen Abfällen ersetzen nicht die Verpackung nach den gefahrstoff- und gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Folgende Verpackungen empfiehlt die LAGA:

Asbesthaltige Abfälle müssen in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen gesammelt und befördert werden. Diese sind nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 519 sowie den Vorgaben der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu kennzeichnen. Unbedingt zu beachten sind die auch die Annahmekriterien der jeweiligen Entsorgungsanlage.

Zur Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle aus Haushalten und aus dem Kleingewerbe gibt es u. a. folgende Möglichkeiten:

In unserer Übersicht finden Sie wichtige medizinische Abfallarten, deren Abfallschlüsselnummern sowie zusätzliche Informationen und spezielle Regelungen, um diese richtig zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen.

Altarzneimittel, die nicht unter den Abfallschlüssel 180108 fallen (zytotoxische/zytostatische Arzneimittel) müssen getrennt erfasst und zugriffssicher gesammelt werden, um Missbrauch zu verhindern.

Zu Amalgamabfällen zählen auch Inhalte aus Amalgamabscheidern und extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen.

Aufgrund ihrer Entzündbarkeit (Explosionsgefahr) und Verpackung gehören Asthmadosieraerosole zu den gefährlichen Abfällen (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind; gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern).

Gefährliche Labor- und Chemikalienabfälle müssen in hierfür zugelassenen, verschlossenen Behältern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Als gefährlichen Abfall entsorgen.

Die Entsorgung von größeren Mengen kann unter einem speziellen Abfallschlüssel (siehe LAGA-Richtlinie) erfolgen: u.a. AS 150202* oder AS 160506*

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Hier finden Sie wichtige Gefahrstoffe, die in medizinischen Laboren verwendet werden. Wir haben Ihnen grundlegende Informationen zu den Chemikalien und deren Anwendungsbereichen hinterlegt. Die jeweiligen Abfallschlüsselnummern richten sich nach der Herkunft des Abfalls (z.B. Krankenhaus, chemische Industrie), seiner Zusammensetzung sowie den Behandlungs- und Entsorgungswegen.

Acetonitril ist eine farblose, leicht entzündliche Flüssigkeit mit aromatischem Geruch und reizenden Eigenschaen. Als organisches Lösungsmittel findet es in der chemischen Analytik und in der technischen Chemie, hauptsächlich bei Trennverfahren von Butadien und zur Lösung von Leitelekrolyten, Verwendung.

Acrylamidlösung ist eine farb- und geruchlose, nicht brennbare, aber stark toxische Flüssigkeit. Sie wird in der Molekularbiologie zur elektrophoretischen Auftrennung von Nukleinsäuren oder Proteinen angewandt. Acrylamidlösung ist geeignet für DNA-Sequenzierungen.

Actinomycin D ist ein gelb bis orangefarbener Feststoff, meist in Pulverform. Als zytotoxisches Antibiotikum wird es zur Behandlung von Krebserkrankungen eingesetzt. Es hemmt in niedriger Dosierung die DNA-abhängige RNA-Synthese. Wegen seiner hohen Knochenmarktoxizität ist es ein umstrittenes Tumortherapeutikum.

Ammoniumpersulfat (APS) ist ein geruchloses, weiß-grünlich kristallines Salz. Es ist in Wasser sehr gut löslich und kann durch sein hohes Oxidationspotenzial entzündend wirken. Es wird in der Zellbiologie eingesetzt. In der Medizin wird es hauptsächlich zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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